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Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es nach StVO §22 kenntlich zu machen durch mindestens
eine hellrote, nicht unter 30m x 30m mm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
oder durch ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild
oder durch einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden
Wenn nötig (StVZO § 53b Abs. 2), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
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