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Begriffsdefinitionen

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Was bedeutet eigentlich “GEFAHR” ?

“gefährlich”

  • Der Begriff „gefährlich“ als allgemeiner Rechtsbegriff wird im Gefahrgutbeförderungsgesetz GGBefG im §2 unter Begriffsbestimmungen wie folgt definiert :
    • Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.

“Gefährliche Güter”

  • Gefährliche Güter wird in der ADR/GGVSEB Anlage A Kapitel 1.2.1 wie folgt definiert :
    • Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäß ADR verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.
    • siehe auch GGBefG §2 Nr.1

Gefährliche Reaktion”

  • Unter einer gefährlichen Reaktion versteht man :
    • eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme
    • eine Entwicklung entzündbarer, erstickend wirkender, oxidierender, und/oder giftiger Gase
    • die Bildung ätzender Stoffe
    • die Bildung instabiler Stoffe
    • ein gefährlicher Druckanstieg (nur für Tanks)

Gefahrgut - Beförderung”

  • Unter dem Begriff “Beförderung” versteht man alle Vorgänge, die ein “Gefahrgut” betreffen :
    • Klassifizierung des Gutes
    • Vorbereitung zum Versand
    • Verpacken des Gutes
    • Kennzeichnen des Gutes
    • Beladen / Befüllen
    • Fahrzeugkontrolle Abfahrt
    • Transport im öffentlichen Verkehrsraum
    • Transportunterbrechungen (Zwischenlagerung während des Transportes)
    • Empfang des Gutes
    • Entladung des Gutes
    • Auspacken

Definitionen der am der Beförderung beteiligten Personen

Ausführliche Begriffsdefinitonen finden Sie auch im UMWELTLEXIKON

Alle Daten mit freundlicher Genehmigung des Bundesamtes für Güterverkehr